Zitiervorschlag: Dokters, www.web-kanzlei.de, Haftung für Hyperlinks, Gliederungspunkt (z.B. II.3.b)
- Einführung in die allgemeine Problematik
- Begriffserklärung Link
- Haftungsrechtlich interessantes Linking
- Neue Haftungsregeln TDG und MDStV
- Das Verhältnis zu den allgemeinen Gesetzen
- Bereithalten oder Zugangsvermittlung
- Eigener oder fremder Inhalt
- Abgrenzungskriterien
- Zuordnungsregeln
- Beispiele
- Fremde Inhalte
- Allgemeine Gesetze
- Strafrechtliche Haftung
- Täterschaft, § 25 I 1.Alt.
- Mittäterschaft, § 25 II
- Anstiftung, § 26
- Beihilfe, § 27
- Zivilrechtliche Haftung
- Unterlassungsansprüche
- Schadensersatzansprüche
- Eigenschutz
- Fazit
Bei der Zuordnung der digitalen Techniken unter die herkömmlichen Gesetze oder bei der Regelung anhand neuer Gesetze treten mannigfaltige Probleme auf.
Das world wide web des Internets beruht unter anderem auf dem HTML-Code, der es ermöglicht, mittels TCP/IP-Protokolls nicht nur Rechner zu verbinden, sondern sogar einzelne Dateien auf allen Servern dieser Welt anhand eines Hypertext Reference Links (kurz: Hyperlink oder Link) zu verknüpfen. Weil dabei Rechte verschiedener Personen aufeinander prallen - auch aus verschiedenen Rechtsregionen - ist es klar, daß diese Rechte auf die verschiedensten Arten und Weisen verletzt werden können. Die Linkproblematik des Internets wird seid einigen Monaten in Deutschland mit großer Aufmerksamkeit diskutiert. Anlaß und Grundlage hierfür waren die ersten Gerichtsentscheidungen deutscher Gerichte.
Hyperlinks stellen Verbindungen zwischen Dokumenten (oder sonstigen Dateien) dar. Das Setzen eines Verweises beginnt im Quellcode mit "a href=" (a = anchor = Anker, href = hyper reference = Hyper(text)-Referenz). Hinter dem Istgleichzeichen wird das Verweisziel angegeben. Das Verweisziel steht in Anführungszeichen. Davor und dahinter endet das einleitende Tag mit ">". Es folgt der Text, der dem Anwender als Verweis angeboten wird (bei den meisten WWW-Browsern andersfarbig, häufig unterstrichen. Dahinter wird das abschließende Tag "/a" notiert.
Das Verweisziel kann sein:
eine Stelle innerhalb der gleichen HTML-Datei
eine andere HTML-Datei im gleichen Projekt
eine www-Adresse
eine FTP-, Gopher-, Telnet oder Newsgroup-Adresse
eine E-Mail-Adresse
eine Datei im Internet, auch eine Download-Datei
eine lokal abgelegte Datei
Der Befehl HREF verweist den Browser somit an eine andere Stelle, an der der Lesevorgang weitergeführt wird. Zu dieser Art gehört auch der IMG-Link (Image). Durch ihn wird der Browser angewiesen, den Text, auf den verwiesen wird, durch ein Bild aus einer getrennten Datei zu ergänzen.
Zunächst einmal sind alle Links, die auf Inhalte verweisen, die auf einem anderen Server liegen, rechtlich interessant, denn von dem eigenen Dokument wird eine Verknüpfung erstellt zu einem Inhalt, der ursprünglich fremd ist. Daß dieser Inhalt sich zu eigen gemacht werden kann, ist hier noch nicht von Belang.
Bei einer Untersuchung, wie der Linksetzer für sein Tun haftet, stellt sich schnell heraus, daß es zwei unterschiedliche Arten von haftungsrechtlich interessanten Links gibt.
Eine Haftung für Links wurde bisher zumeist im Zusammenhang mit strafrechtlich bedenklichen Seiten gesehen.
Eine Haftung für Links muß es aber auch in einem anderen Fall geben, und zwar dann, wenn der Link auf eine völlig legale Seite gesetzt wird und dabei z.B. durch die Technik des Links der wahre (Inhalts-)Urheber nicht mehr erkennbar ist. Dann stellt nicht mehr der Inhalt der fremden Seite eine mögliche Rechtsverletzung dar, sondern der Link als solcher.
Bei der zunehmenden Kommerzialisierung werden diese Links auf legale Seiten eine immer größere Rolle spielen. Weitere Beispiele sind Blindanzeigen in virtuellen Kaufhäusern - um Marktmacht vorzutäuschen oder das Einstellen von Angeboten von Konkurrenzfirmen in diffamierender Weise in das eigene Webprojekt.
Die Haftung von Hyperlinks muß also zwei Grundtypen des Linking berücksichtigen:
- Ein Linksetzer verweist von seinen Seiten auf Seiten mit strafrechtlich mißbilligtem Inhalt, wie kinderpornographischem Material oder volksverhetzenden Texten. Hier ist der Zielort das eigentliche Übel. Der Link führt einen Nutzer dort hin.
- Der zweite Grundtyp ist ein ganz anderer: Hier wird ein Link auf eine völlig legale Seite oder Datei gesetzt. Dies ist der Normalfall. Durch bestimmte Techniken und eine besondere Gestaltung des Links kann dieser jedoch Rechte der legalen Zielseite verletzen. Hier ist also kann der Link selber die Rechtsverletzung verursachen.
Um beide Arten im folgenden voneinander abgrenzen zu können, wird die erste Variante "Inhalts-Link", weil dieser Link zu einem bestimmten (rechtswidrigen) Inhalt die Tür öffnet, die zweite "Kunst-Link" genannt, weil er beim Normalfall durch künstlerisch-technische Gestaltung die Rechte anderer verletzen kann.
Haftungsregeln in den Neuen Medien ergeben sich seit dem 1.8.1997 aus dem MDStV und dem TDG des IuKDG. Beide Werke regeln die Frage nach der Verantwortlichkeit für Inhalte im Internet. Nach herrschender Meinung fallen auch Links unter diese gesetzlichen Bestimmungen.(1)
Die deutschen Gerichte können sich anscheinend nur widerwillig an die neuen Regelungen gewöhnen. In der LG Hamburg-Entscheidung (2) (Haftung für Links, Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98, in NJW-CoR, S. 302 - 303) werden das TDG oder der MDStV nicht angewandt. Anspruchsgrundlage für die privatrechtliche Haftung für Links waren die §§ 823 I,II BGB i.V.m. 186 StGB und 824 BGB. Durch den Link seien die betreffenden Meinungen zu eigen gemacht worden. Unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung zur Haftung der Medien für die Verbreitung von das Persönlichkeitsrecht verletzenden Behauptungen kam das erkennende Gericht zu einer Mitverantwortlichkeit auf den gelinkten Inhalt.
Der Gesetzeszweck, bestehende Rechtsunsicherheiten auf diesem Gebiet zu beseitigen, erfordert jedoch umfassende Anwendung einer der inhaltsgleichen Bestimmungen, die keinen Raum für eine Verantwortlichkeitsbestimmung nach "herkömmlichen Regeln" lassen.(3) Insofern ist die Entscheidung des LG Hamburg nur im Ergebnis richtig.
Fraglich erscheint nun, welche der beiden neuen Verantwortlichkeitsregeln bei Web-Sites Anwendung findet. Während das TDG Telekommunikationsdienste umfaßt, werden vom MDStV die Informations- und Kommunikations-, die sog. Mediendienste, geregelt. Eine eindeutige Zuordnung bestimmter multimedialer Erscheinungsformen in die Kategorien Teledienst / Mediendienst fällt mitunter schwer. Dies liegt vornehmlich an der Unschärfe der Begrifflichkeiten, was wiederum durch die kompetenzrechtliche Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern bedingt ist.(4)
Die Frage kann hinsichtlich der Verantwortlichkeit nach den § 5 I / II TDG / MDStV aber stets dahinstehen, da beide wortlautgleich sind.
Der Absatz III unterscheidet sich nur in den Worten "Diensteanbieter" und "Anbieter". Der Unterschied ist in der Auslegung bedeutungslos.
Daß dem § 5 MDStV ein dem § 5 IV TDG entsprechender Absatz fehlt, ist ein Redaktionsversehen, den Bettinger / Freytag belegen.(5)
In der Praxis bedeutet dies: Wenn eine Web-Site nicht eindeutig einem der beiden Dienste zugeordnet werden kann, muß die Unterscheidung nicht getroffen werden.
Gemäß § 5 I TDG / MDStV sind (Dienste-)Anbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, "nach den allgemeinen Gesetzen" verantwortlich. Für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, sind sie nur verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern, § 5 II TDG / MDStV. Wenn sie die fremden Inhalte nicht bereithalten, sondern zu ihnen nur den Zugang vermitteln, dann sind sie nach § 5 III TDG / MDStV nicht verantwortlich.
Fraglich ist, wie der § 5 TDG / MDStV nun im Verhältnis zu den allgemeinen Gesetzen geprüft werden muß. Greifen die Regelungen auf Tatbestandsebene in die bestehenden Haftungstatbestände ein (6) oder werden sie außerhalb der bisherigen Normen als "Filter" (7) vorab geprüft, sogenannte "Zwei-Stufen-Prüfung"?
Die Anwort liefert der Gesetzeswortlaut. Danach ist ein (Dienste-) Anbieter nur dann nach den "allgemeinen Gesetzen" verantwortlich, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (8) Dem schloß sich auch die Bundesregierung bei einer Anfrage im Bundestag an, indem sie § 5 TDG als "akzessorische Regelung" bezeichnete. (9) Die Regelungen zur Verantwortlichkeit sind somit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert. Erst wenn ein (Dienste-) Anbieter nach § 5 TDG / MDStV verantwortlich ist, können sich für ihn Folgen aus den allgemeinen Regelungen ergeben.
Für die Verantwortlichkeit ist es notwendig, den Link einem der in Frage kommenden Absätze des § 5 TDG / MDStV unterzuordnen, da sich dadurch verschiedene Formen der Verantwortlichkeit ergeben.
Die ersten beiden Absätze betreffen Inhalte, die der Anbieter bereithält (für die er dann verantwortlich sein könnte), der dritte Inhalte, zu denen er Zugang verschafft (und deshalb aus der Verantwortung genommen wird).
Sorgt ein Link nun dafür, Inhalte bereitzuhalten, oder vermittelt er zu ihnen lediglich den Zugang?
Dafür, einen Link lediglich als Zugangsvermittlung anzusehen, sprechen im wesentlichen vier Argumente:
- Ein Link ist technisch nicht mehr als der bloße Verweis auf eine andere Datei. Durch die Angabe der source, der Quelle, wird lediglich zu diesem Inhalt der Zugang vermittelt. Der Inhalt wird weder aufgenommen noch wird er zur Nutzung bereitgehalten.
- Als zweites Argument, den Link als Zugangsvermittlung anzusehen, gilt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Diensteanbieter nicht haften sollen, wenn sie lediglich den Weg öffnen. Haften solle der Urheber eines inkrimierten Inhalts. (10)
- Als drittes Argument wird die Tatsache genutzt, daß der Linksetzer nicht sicher sein kann, daß der Inhalt, auf den er den Verweis gesetzt hat, in der Form bestehen wird. Die Quelle kann ohne sein Wissen einen andern Inhalt erhalten oder ganz gelöscht werden. (11)
- Ein Link, so das vierte Argument, könne deshalb nicht unter die Absätze I und II fallen, weil das Linking niemals unter das dortige Erfordernis des Bereithaltens fallen könne. Das Bereithalten müsse speicherplatzmäßig definiert werden. Zumindest der Zugriff auf die gelinkten Dateien müsse nötig sein, wie z.B. das Löschen. Ansonsten könne ein Link eben nicht ein Bereithalten sein. (12)
Gegen die Einstufung des Links als reine Zugangsvermittlung sprechen nicht nur quantitativ mehr Gründe, sondern auch qualitativ bessere.
So lassen sich zunächst die vier Argumente für § 5 III ohne größere Schwierigkeiten widerlegen.
- Ein Link vermittelt zwar den Zugang zu fremden Dateien, die Zugangsvermittlung des § 5 III ist jedoch anders zu verstehen. Die Zugangsvermittlung im Sinne dieser Norm ist eine inhaltsunspezifische, technische Dienstleistung. (13) Ein Link ist immer gewollt gesetzt, insofern inhaltsspezifisch. Der Einrichter eines Links betätigt sich einem Moderator vergleichbar. Er handelt bewußt und zweckgerichtet. (14) Die Vermittlung muß auch aus dem Grunde als technisch gesehen werden, da es nach der Gesetzessystematik keine Zugangsvermittlung zu eigenen Inhalten gebe. (15) Der Link ist demnach keine Zugangsvermittlung.
- Insofern hebt sich das oben genannte zweite Argument selbst aus den Angeln. Es ist richtig, daß der Gesetzgeber wollte, daß Zugangsvermittler nicht haften sollen, aber das Linking ist eben keine Zugangsvermittlung.
- Daß sich die gelinkten Inhalte ändern können ist in der Tat ein Hinweis darauf, daß ein Link Zugangsvermittlung sein könnte. § 5 II nimmt aber eben jenen Linksetzer aus der Verantwortung, der von einer Änderung einer strafrechtlich gebilligten in eine mißbilligte Seite keine Kenntnis hatte. Insofern besteht keine Notwendigkeit, den Link als Zugangsverschaffung anzusehen, um einen unwissenden Linksetzer zu schützen.
- Weder das Gesetz noch die Entwurfsbegründung definieren das Bereithalten. (16) Das Bereithalten von Dateien bei demjenigen zu sehen, bei dem sie gespeichert sind, mißachtet die Natur des Internets. Es kommt schon lange nicht mehr darauf an, wo die Inhalte gespeichert sind. Die Verbreitung von Dateien geschieht im Gros der Fälle durch einen Link darauf. Ein Link auf einen fremden Server ist funktional absolut gleichwertig mit einem Link auf den Speicherort auf dem eigenen Server. (17)
"Schließlich leuchtet vor allem auch vom Normzweck nicht ein, warum jemand, der einen wesentlichen Beitrag zur Verbreitung eines rechtswidrigen Inhalts leistet, z.B. indem er an prominenter Stelle einen Link unterhält, grundsätzlich und selbst wenn ihn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz trifft, von der Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen sein soll, auch wenn er diesen Inhalt kennt und es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, diesen Link zu entfernen. Unter diesen Voraussetzungen wird man ein derartiges Verhalten wohl kaum noch als sozialadäquat und schützenswert ansehen können." (18)
Das Setzen eines Links ist somit ein Bereithalten von eigenen oder fremden Inhalten, fällt demnach unter die Regelungen der Absätze I und II.
Um zur Verantwortlichkeit für Links nach den allgemeinen Regeln zu kommen, muß geklärt werden, ob der Link als Bereithalten von eigenen oder als fremden Inhalten anzusehen ist.
Die Begründung des Gesetzgebers zu § 5 I gibt auf die Frage Antwort, was eigene Inhalte im Sinne dieses Gesetzes sind: "Eigene Inhalte sind auch von Dritten hergestellt Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht." (19)
Generell muß ein Zueigenmachen durch Links verneint werden. Suchmaschinenbetreiber würden somit sämtliche aufgeführten Seiten in ihr Angebot aufnehmen und dafür haftbar sein. Ein Zustand, der natürlich undenkbar ist, wenn man die Wichtigkeit und Notwendigkeit dieser Suchmaschinen mit in die Wertung aufnimmt.
Wie so oft kommt es bei der Unterscheidung, ob ein gelinkter Inhalt noch ein fremder oder bereits ein eigener ist, auf den Einzelfall an. Jedoch liefert die technische Umsetzung und die inhaltliche Einbettung der ursprünglich fremden Inhalte wichtige Anhaltspunkte. Im folgenden werden Abgrenzungskriterien und Zuordnungsregeln entworfen:
Kriterien der Abgrenzungen sind die möglichen Präsentationsformen, die sich erstens anhand verschiedener Linktechniken wie IMG-Link, Inline-Link, Deep-Link, Frame-Link ergeben, zweitens des gesamten optischen Erscheinungsbildes, drittens des thematischen Bezuges zum eigenen Angebot sowie viertens anhand von Stellungnahmen zu den Zielseiten ergeben.
Zwei Zuordnungsregeln scheinen somit konsequent. Die erste ist eine objektive und geht von der Verkehrsanschauung aus. Sie setzt einen durchschnittlich medienkompetenten Internetnutzer voraus. Welchen Eindruck muß eben diese objektive dritte Person von der Präsenz erhalten?
Die zweite Zuordnungsregel ist eine subjektive. Ein zu eigen gemachter Inhalt wird immer dann vorliegen, wenn der Linkende ein bestimmtes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Verbreitung des ursprünglich fremden Inhalts in gerade der vorliegenden Form hat. (20)
Bei einem nicht gekennzeichneten IMG-Link, der die Fremdheit nicht mehr erkennen läßt (was oft genug gewünschtes Ziel ist), liegt in den meisten Fällen wohl ein Zueigenmachen vor. Ein Deep-Link scheint die Qualifikation des Zueigenmachens in vielen Fällen ebenfalls zu schaffen. Der Link wird schließlich auf eine fremde Seite gesetzt, die in der Hierarchie der fremden Web-Präsenz unter der Homepage liegt - und so in vielen Fällen die Urheberschaft nicht mehr ersichtlich ist. Ein Nutzer muß beim Betrachten der Seite also denken, daß es sich bei dem Material um anbietereigenes handele.
Auch ein Framelink bietet Anzeichen dafür, daß der Anbieter die fremden Seiten in sein eigenes Angebot übernehmen wollte, auch wenn die Urheberschaft des anderen noch klar ersichtlich sein sollte, schließlich bleibt der Nutzer noch im Umfeld des Anbieters - ersichtlich daran, daß der Frame eben bestehen bleibt und von dort aus weiter navigiert werden kann und zudem in der URL-Leiste immer noch die Adresse des linkenden Anbieters steht.
Ausnahmen sind aber in allen Fällen möglich, so daß es immer auf den Einzelfall ankommt.
Ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse wird jedoch in den meisten Fällen des Linking fehlen. Ebenso wie das Zueigenmachen durch eine Linktechnik, die die Urheberschaft unkenntlich macht, so daß die meisten Links ein Bereithalten von fremden Inhalten sind.
Werden die Inhalte aber zu eigen gemacht ist damit die Prüfung des § 5 TDG / MDStV beendet und die Haftung nach den allgemeinen Gesetzen muß untersucht werden.
Für fremde Inhalte, die ein Anbieter zur Nutzung bereithält ist dieser verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
Bevor es also zu einer Haftungsmöglichkeit nach den allgemeinen Regeln kommen kann, muß er
1. Kenntnis von den Inhalten haben (21) ,
2. müssen technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der Nutzungsverhinderung gegeben sein.
Die technische Möglichkeit, die Nutzung zu verhindern, besteht bei einem Link in einer äußerst leichten Realisierung. Im HTML-Quell-Code muß lediglich der Verweis auf den fremden Inhalt gelöscht werden. Dies kann mit jedem Editor gemacht werden. Die technische Nutzungsverhinderung ist somit kein Problem, wenn die Rechtswidrigkeit des Inhalts (Inhalts-Link) oder des Links selber (rechtswidriger Kunst-Link) klar ist.
Die rechtliche Würdigung der Webpräsenz ist die eigentliche Hürde, vor der der Anbieter steht. Fraglich ist insofern die Qualität einer solchen rechtlichen Abwägung. Hierbei muß mit zweierlei Maß gemessen werden. Eine gewerbliche Seite muß strengeren Prüfungsmaßstäben unterzogen werden als eine private. Die Nutzungsverhinderung von klar ersichtlichen und groben Rechtsverstößen ist jedoch auch dem Laien zuzumuten.
Grundsätzlich ist das Setzen von Links aber ein sozial wünschenswertes Verhalten, durch das erst ein Medium wie das WWW lebt. Ein Laie darf nicht dadurch vom Setzen eines Links abgehalten werden, weil er Abmahnung fürchten muß. Die Zumutbarkeit der juristischen Prüfung hat ebenso Grenzen wie ein temporäres Prüfen, ob sich der zunächst legale Zielinhalt des Links vielleicht in einen kriminellen verwandelt hat.
Erhält der Anbieter jedoch Kenntnis von der Rechtswidrigkeit, dann ist es auch möglich, ihn nach den allgemeinen Regeln haften zu lassen, wenn er den Link weiter aufrechterhält.
Ergibt sich nach § 5 I oder II TDG / MDStV eine Verantwortlichkeit, so ist eine tatsächliche Haftung nach allgemeinen Regeln zu prüfen.
Dies sind Normen aus dem Strafrecht, dem Zivilrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht, Urheberrecht und Jugendschutzrecht.
Neben einer Haftung als Täter (Täterschaft gemäß § 25 I 1.Alt. und Mittäterschaft gemäß § 25 II StGB) kommt eine Haftung als Teilnehmer in Form der Anstiftung gemäß § 26 und Beihilfe gemäß § 27 StGB in Betracht.
Täterschaft eines Linkenden setzt voraus, daß er durch Setzen des Links alle Merkmale des durch die Zielseiten erfüllten Straftatbestandes in seiner Person verwirklicht hat, § 25 I 1. Alt. Als mögliche Straftatbestände kommen hier in Betracht die §§ 86 und 86 a StGB (Verbreiten von Propagandamaterial und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften), §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede und Verleumdung). Wichtigstes Indiz für eine mögliche Täterschaft ist der Verbreitungswille des Linkenden. Will er die gelinkten Inhalte als eigene verbreiten, steht einer Täterschaft nichts entgegen, da er das Tatmerkmal der Verbreitung damit in erforderlichem Maße erfüllt.
Der Wille zur eigenen Verbreitung kann anhand der unter Punkt II. 3 beschriebenen Abgrenzungskriterien und Zuordnungsregeln, wo es um die Abgrenzung des zu eigen gemachten Inhalts vom fremden geht, ermittelt werden,. Die somit maßgebenden Tatbestände sind durch die Tathandlung des "Verbreitens mittels Hyperlink" erfüllbar.(22)
Eine Haftung im Wege der Mittäterschaft nach § 25 II scheidet aus, da eine Mittäterschaft die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewußtes und gewolltes Zusammenwirken ist.
Eine Anstiftung wird von Flechsig / Gabel(23) abgelehnt. Die gebrachten Argumente überzeugen aber nicht. Der Link reiche nicht aus, den nötigen Tatentschluß beim Nutzer hervorzurufen, dies täten nur die Zielseiten. Im Großteil der Fälle stimmt dies. Beim Frame-Linking oder Deep-Linking ist dies jedoch nicht richtig. Hier kann es passieren, daß der Nutzer nicht erkennt, daß er auf eine fremde Seite gelinkt wurde, weil der Linkende als Urheber des Werkes auftritt. In solchen Fällen überzeugen den Nutzer die Inhalte im "eigenen" Angebot des Linkenden. Somit ist es in Ausnahmefällen möglich, daß der Linksetzer einen anderen zu einer vorsätzlich Tat bestimmt hat. Auch hier spielen die unter Punkt II. 3 gewonnen Erkenntnisse eine große Rolle.
Das Bestimmen müsse sich an einen bestimmten Adressaten(kreis) richten, der internettypisch nicht gegeben sei, ist das zweite Argument der beiden Autoren. Angesichts der hohen Nutzungszahlen kann man den Adressaten(kreis) tatsächlich nicht mehr bestimmt nennen.
Texte im WWW unterfallen der Schriftform des § 166 StGB (24), somit auch der von § 111 StGB. Dieser allgemeine Auffangtatbestand wurde von Flechsig / Gabel übersehen. Die Vorschrift stellt Verhaltensweisen unter Strafe, die zwar als Anstiftungsfälle erscheinen, weil der Auffordende bei einer anderen Person den Entschluß zur Durchführung einer bestimmten Straftat geweckt hat, als Anstiftung aber nicht bestraft werden können, weil der Auffordende diese andere Person nicht so konkret in Auge gefaßt hat, wie dies für einen Anstiftervorsatz erforderlich wäre.(25) Die Strafe für die vollendete Tat ist nach Absatz I die eines Anstifters, so daß in einigen Fällen ein Linksetzer im Internet wie ein Anstifter haftbar gemacht werden kann.
Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, § 27 StGB. Haupttat ist die Veröffentlichung der Zielseiten. Die Gehilfenhandlung liegt im Link des Setzers, denn mit dem Link wird die Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs auf die rechtswidrigen Seiten wesentlich erhöht. Die Haupttat wird somit objektiv unterstützt. Aber: Der Vorsatz des Gehilfen muß alle Tatbestandsmerkmale der in Angriff genommenen Tat umfassen und auf ihre Vollendung gerichtet sein. Weil der Gehilfe sowohl die Vollendung der Haupttat als auch die Hilfeleistung bei der Haupttat wollen muß, spricht man vom sogenannten Doppelvorsatz des Gehilfen. Wenn der Vorsatz bezüglich der Vollendung fehlt, liegt mithin keine Beihilfe vor. Die wissentliche und willentliche Förderung der Haupttat ist eine Beweisfrage. Hilfe hierbei können wieder die Kriterien und Regeln aus Punkt II. 3 liefern.
Während es sich bei der strafrechtlichen Haftung um Fälle der Inhalts-Links handelt, kommen bei der zivilrechtlichen Haftung die in der Praxis häufigen Kunst-Links hinzu. Insofern sind Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche in Betracht zu ziehen.
Unterlassungsansprüche gegen einen Linksetzer können sich aus zahlreichen Regelungen geben. Einen generellen Unterlassungsanpruch gegen Verweise auf seine Webpräsenz wird er jedoch nicht haben, da er dadurch, daß er seine Seiten ins Internet gestellt hat, stillschweigend seine Zustimmung gegeben hat, daß andere Teilnehmer auf seine Seite verweisen. (26)
Das BGB gewährt jedoch dann einen Unterlassungsanpruch, wenn der Verweis eine rechtswidrige Beeinträchtigung darstellt. So kann der Link Namensrecht und Besitzschutz verletzen oder Eigentumsbeeinträchtigungen hervorrufen. Der Anspruch wird in der Regel auf eine Beseitigung hinauslaufen, so daß bei eingetretener fortwirkender widerrechtlicher Rechtsverletzung - ohne Rücksicht auf Verschulden - ein Anspruch auf Beseitigung des Links gegeben ist.
Die Rechtsverletzung kann sich auch aus Wettbewerbs-, Markenrecht und Urheberrecht ergeben. Wettbewerbsrechtlich kommen insbesondere das unlautere Ausnutzen fremder Leistungen (§ 1 UWG), das Trennungsgebot (§ 1 UWG) und die Irreführung (§ 3 UWG) in Betracht. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze (z.B. Ehrverletzungen) durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen solchen Anspruch zugelassen.
Ein Unterlassungsanspruch hätte auch beim Rechtsstreit "baumarkt.de / bau-markt/de"(27) anerkannt werden müssen. Die Beklagte "baumarkt.de" hatte den Kläger und Konkurrenzanbieter "bau-markt.de" mittels Framelinking in das eigene Angebot aufgenommen.
Dies würde Urheberrechte verletzen, zudem verstöße der Link gegen Wettbewerbsrecht. Baumarkt.de täusche eine Leistungsfähigkeit vor.
Aufgrund Nichtverfügens von erforderlichem Fachwissen in der vorliegenden Spezialmaterie seitens der Kammer und angesichts des Schuldigbleibens des erforderlichen Beweisantritts seitens der Klägerin durch ein Gutachten eines Sachverständigen wurde die Klage abgewiesen.
Dies Urteil ist vor den hier dargelegten Kriterien unhaltbar.
Unterlassungsansprüche ergeben sich aber nicht nur in Bezug zum Seiteninhaber, sondern auch zum Provider, und zwar aus dem Providervertrag, in dem ein Homepagebetreiber zivilrechtlich gegenüber dem Provider zusichert, keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen.
Liegt ein Verschulden auf Seiten des Linksetzers vor, das dazu geführt hat, daß ein Schaden entstanden beziehungsweise eine Geldentschädigung gerechtfertigt ist, kann es neben dem Unterlassungsanspruch zu einem Anspruch auf Schadensersatz kommen. Haftungsgrund, Ursächlichkeit und Verschulden sind nach den allgemeinen Regeln vom Geschädigten zu beweisen.
Angesichts einer noch jungen Rechtsprechung und der damit resultierenden Unsicherheit hinsichtlich der Entscheidung und unter Berücksichtigung der vielen prozeßrechtlichen Schwierigkeiten, wenn das deutsche Rechtsgebiet verlassen wird, gewinnt ein Aspekt an immer mehr Gewicht: der technische Selbstschutz.
Haftung für Links ist ein Thema, das den normalen Pagebetreiber eigentlich nicht hart trifft. Linkt er selber nicht auf rechtswidrige Inhalte, kann er sich nicht strafbar machen. Links zur eigenen Page wird er sich in den meisten Fällen wünschen, denn was ist schöner als viele Visits?
Die unschöne Art fremder Pagebetreiber, mittels Frame zu linken oder auf eine tiefere Seite zu verweisen sind nicht gerne gesehen. Prozessual dagegen vorzugehen ist in den meisten Fällen jedoch nicht nötig. Einfache technische Sicherungsmaßnahmen schützen einen vor diesen ungalanten Verweisen. Und wer weiß schon von jedem Verweis auf seine Seiten?
Heutige Technologien bieten, allerdings bei höherem Aufwand, problemlos die Möglichkeit, die einzelnen Webseiten aus einer Datenbank jeweils für den Betrachter "on the fly" erstellen zu lassen. Damit ist ein Verlinken der untergeordneten Informationen nicht mehr möglich, da diese Seiten keine eindeutige Dateiadresse haben.
Gegen das Framelinking und die damit verbundenen unfairen Schaufenstereffekte hilft ein kleines Java-Skript (siehe "unfaire Schaufenstereffekte" bei selfhtml). Es erzwingt die Anzeige einer HTML-Datei im Vollbild, wenn eine andere Seite versucht, die Datei in ein Frame-Fenster zu laden.
- Es gibt zwei Arten haftungsrechtlich interessanter Links, den "Inhalts-Link", der auf rechtswidrige Inhalte verweist, und den "Kunst-Link", der auf legale Seiten verweist, dabei aber selber rechtswidrig sein kann.
- Das Linking unterfällt den neuen Haftungsregeln des TDG / MDStV. Eine Zuordnung zu einem der beiden Werke ist nicht notwendig.
- Links sind immer das Bereithalten von Inhalten.
- Für die Abgrenzung zwischen zu eigen gemachten und fremden Inhalten gibt es Kriterien, entwickelt an der Präsentationsform, sowie eine objektive und eine subjektive Zuordnungsregel.
- Strafrechtlich kann ein Linksetzer als Täter, § 25 I 1.Alt., als Anstifter, § 26 und als Gehilfe, § 27 agieren.
- Zivilrechtlich ergeben sich Unterlassungsansprüche nur bei rechtswidrigem Handeln des Linksetzers.
- Der Link auf legale Seiten kann rechtswidrig sein, wenn er gegen Namensrecht, Besitzschutz, Eigentum, Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht, Jugendschutz, UWG oder gegen die Ehre gerichtet ist.
- Schadensersatz ergibt sich aus unerlaubter Handlung, § 823 ff.
- Sicherstes Mittel gegen unerwünschte Links auf die eigenen Seiten ist kein juristische Mittel, sondern technischer Sachverstand.
Fußnoten
(1) Eine Mindermeinung will den § 5 TDG / MDStV nur analog anwenden: so Waldenberger, MMR 1998, Teledienste, Mediendienste und die "Verantwortlichkeit" ihrer Anbieter (S. 128)
(2) Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage ... Links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen.
(3) Torsten Bettinger / Stefan Freytag, CR 1998, S. 545 - 556, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, (547)
(4) Norbert P. Flechsig / Detlef Gabel, CR 1998, S. 351 - 358, Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Netz durch Einrichten und Vorhalten von Hyperlinks, (353)
(5) Torsten Bettinger / Stefan Freytag, CR 1998, S. 547
(6) Torsten Bettinger / Stefan Freytag, CR 1998, S. 548
(7) Engel-Flechsig / Maennel / Tettenborn, NJW 1997, S. 2981-2992, Das neue Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (S. 2984)
(8) Altenhain, AfP 1998, S. 457 bis 464, Die gebilligte Verbreitung mißbilligter Inhalte - Auslegung und Kritik des § 5 TDG, (458)
(9) BT-Drs. 13/8153, 8, 15
(10) Eichler / Helmers / Schneider, Supplement K & R, S. 23 - 26, Link(s)-Rechts(s) - Technische Grundlagen und Haftungsfragen bei Hyperlinks (S. 25)
(11) Eichler / Helmers / Schneider, Supplement K & R, S. 25
(12) Altenhain,AfP 1998, S. 459
(13) Bettinger / Freytag, CR 1998, S. 549
(14) Flechsig / Gabel, CR 1998, S. 354
(15) Bettinger / Freytag, CR 1998, S. 549
(16) Altenhain, AfP 1998, S. 458
(17) Bettinger / Freytag, CR 1998, S. 549
(18) Bettinger / Freytag, CR 1998, S. 549
(19) BT-Drucksache 13/7385 vom 9.4.97, 19 ru.
(20) Bettinger / Freytag, CR 1998, S. 550
(21) auf die Kenntnis stellte auch das AG Berlin-Tiergarten in seinem Urteil vom 30 Juni 1997 ab (Strafbarkeit beim Setzen von Links, 260 DS 857/96). Leitsatz in CR 1998, S. 111: "Wird per Link auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verwiesen, macht sich derjenige, der den Link gesetzt hat, nur strafbar, wenn er weiß, daß ein rechtswidriger Inhalt vorhanden ist." An der Kenntnisvoraussetzung des § 5 II TDG /MDStV konnte eine Verantwortlichkeit natürlich noch nicht abgelehnt werden, da diese Regelwerke erst am 1. August 1997 in Kraft traten.
(22) Flechsig / Gabel, CR 1998, S. 355 m.w.N.
(23) Flechsig / Gabel, CR 1998, S. 356
(24) OLG Nürnberg, Beschimpfungen im Internet, Beschluß vom 23. Juni 1998, Ws 1603/97
(25) Horn, in SK, § 111, Rn. 2
(26) Marwitz, K & R 1998, S. 369 - 374, Haftung für Hyperlinks (S. 373)
(27) LG Düsseldorf, Urteil vom 29 4. 1998 (Az: 12 O 347/97), in www.gravenreuth.de